Praxiswissen

Wann ist ein SiGeKo erforderlich?

Wann Bauherren einen Koordinator bestellen müssen und welche Voraussetzungen für SiGePlan und Vorankündigung gelten.

Schrägseilbrücke über einem Fluss mit Industrieanlagen am Ufer.

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, kurz SiGeKo, koordiniert den Arbeitsschutz zwischen den Beteiligten eines Bauvorhabens. Sie benötigen einen oder mehrere geeignete Koordinatoren, wenn auf derselben Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Das gilt auch, wenn die Unternehmen nacheinander arbeiten. Die Bestellpflicht hängt weder von einer Mindestbausumme noch von einer festen Mindestbauzeit ab. [1]

Für Bauherren, Projektleitung und Einkauf gehört die Frage nach dem SiGeKo deshalb in die Projektvorbereitung. In diesem Beitrag zeigen wir, welche Voraussetzungen entscheidend sind und wie Sie die Bestellung von anderen Pflichten unterscheiden.

Was macht ein SiGeKo?

Ein SiGeKo betrachtet, wie sich die Arbeiten verschiedener Unternehmen beeinflussen. Er koordiniert beispielsweise die gemeinsame Nutzung von Verkehrswegen, Gerüsten und Schutzeinrichtungen sowie Maßnahmen gegen Gefährdungen, die ein Gewerk für andere erzeugt.

Seine Aufgaben beginnen bei der Planung der Ausführung und setzen sich im Bauablauf fort. Dazu gehören auch die Erstellung des erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans und die Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage. [1]

Drei Pflichten, unterschiedliche Voraussetzungen

Die häufig genannten Schwellen von 30 Arbeitstagen, 20 Beschäftigten und 500 Personentagen beziehen sich auf die Pflicht zur Vorankündigung. Sie sind keine Mindestvoraussetzung für die Bestellung eines SiGeKo.

Bei einem Bauvorhaben sind nach der deutschen Baustellenverordnung drei Pflichten zu unterscheiden: einen SiGeKo bestellen, eine Vorankündigung übermitteln und einen SiGePlan erstellen. Für jede gelten eigene Voraussetzungen. Sie greifen nicht automatisch gemeinsam: Ein SiGeKo kann erforderlich sein, obwohl weder eine Vorankündigung noch ein SiGePlan nötig ist. Die folgende Übersicht zeigt, wann welche Pflicht besteht.

  1. SiGeKo bestellen

    Erforderlich, wenn:
    Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf derselben Baustelle tätig werden.Gleichzeitig oder nacheinander
  2. Vorankündigung übermitteln

    Erforderlich bei folgendem voraussichtlichen Umfang:
    Mehr als 30 ArbeitstageUNDmehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig
    ODER
    Mehr als 500 Personentage insgesamt
  3. SiGePlan erstellen

    Erforderlich, wenn:
    Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf derselben Baustelle tätig werden.Gleichzeitig oder nacheinander
    UND
    eine Vorankündigung erforderlich ist
    ODER
    besonders gefährliche Arbeiten vorgesehen sindnach Anhang II BaustellV

Personentage bilden den gesamten Personaleinsatz ab. Zehn Beschäftigte an jeweils zehn Arbeitstagen ergeben beispielsweise 100 Personentage. Für die Vorankündigung zählt dieser Gesamtumfang unabhängig von der Zahl der Arbeitgeber. [2] [1] [3]

Wann müssen Sie die drei Pflichten erfüllen?

SiGeKo: bereits in der Planung einbinden. Ist ein Koordinator erforderlich, muss er so früh bestellt werden, dass er seine Aufgaben während der Planung der Ausführung erfüllen kann. Dazu gehört, gemeinsame Schutzmaßnahmen und die Zusammenarbeit der Unternehmen vorzubereiten. Für Bauherren und Einkauf ist deshalb die Einbindung vor Ausschreibung und Vergabe sinnvoll, damit diese Anforderungen in Leistungsbeschreibungen und Verträge einfließen können. [1] [5]

Vorankündigung: spätestens zwei Wochen vorher übermitteln. Ist eine Vorankündigung erforderlich, muss sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle der zuständigen Behörde übermittelt werden. Auf der Baustelle ist sie sichtbar auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. [2]

SiGePlan: vor Einrichtung der Baustelle fertigstellen. Ein erforderlicher Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt sein. Er wird deshalb in der Planungsphase ausgearbeitet. Die Zweiwochenfrist der Vorankündigung gilt für den SiGePlan nicht. [2]

Bei nur einem Arbeitgeber gilt eine zusätzliche Informationspflicht: Ist eine Vorankündigung erforderlich oder sind besonders gefährliche Arbeiten vorgesehen, muss dieser Arbeitgeber vor Einrichtung der Baustelle über die Umstände auf dem Gelände unterrichtet werden, die sonst in einen SiGePlan aufzunehmen wären. [2]

Wann muss der SiGeKo erstmals vor Ort sein?

Die Baustellenverordnung nennt keinen pauschalen Termin für den ersten Baustellenbesuch. Entscheidend ist, dass der SiGeKo seine Koordinationsaufgaben bereits während der Planung erfüllen kann. Der erste Baustellenbesuch wird passend zu diesen Aufgaben geplant. [1]

Für die Beauftragung empfehlen wir: Vereinbaren Sie einen ersten Vor-Ort-Termin passend zur Vorbereitung der Baustelleneinrichtung. Gemeinsame Zufahrten, Arbeitsbereiche und Schutzmaßnahmen können dann vor ihrer Nutzung abgestimmt werden. Bei Umbauten und Arbeiten im laufenden Betrieb kann bereits während der Planung eine Ortsbesichtigung sinnvoll sein. [5]

Wie oft muss ein SiGeKo auf der Baustelle sein?

Einen festen Begehungsrhythmus schreibt die Baustellenverordnung nicht vor. Wie häufig Baustellenbegehungen erforderlich sind, richtet sich nach der Bauphase, den Gefährdungen und den Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten. Die amtliche Auskunft von KomNet empfiehlt regelmäßige oder bedarfsbezogene Besuche und eine Bewertung des konkreten Vorhabens. [6]

Für die Abstimmung zwischen Bauherrn und SiGeKo bieten sich folgende Planungsbeispiele an. Maßgeblich ist die Situation im jeweiligen Bauabschnitt:

Tabelle seitlich bewegen
BegehungsrhythmusOrientierung für die Projektplanung
Monatlich oder alle vier WochenFür längere, gleichförmige Bauabschnitte mit geringem Koordinationsbedarf, eingespielten Unternehmen und klar getrennten Tätigkeiten. Änderungen müssen zeitnah gemeldet werden, damit zusätzliche Termine rechtzeitig stattfinden können.
Alle 14 TageFür überschaubare Umbau- oder Ausbauphasen mit planbaren Wechseln zwischen mehreren Gewerken und begrenzten Überschneidungen. Die anstehenden Arbeitsschritte lassen sich jeweils vorausschauend abstimmen.
WöchentlichAls Grundrhythmus für dynamische Bauphasen mit mehreren gleichzeitig tätigen Gewerken, häufigen Änderungen oder gemeinsam genutzten Arbeitsbereichen und Zugängen.

Vereinbaren Sie den Grundrhythmus und zusätzliche Termine für neue Gefährdungen, geänderte Abläufe oder kritische Überschneidungen. Je nach Bauphase kann eine deutlich engere Betreuung bis hin zur ganztägigen Anwesenheit erforderlich sein. [7]

Wer bestellt den SiGeKo?

Den SiGeKo bestellt grundsätzlich der Bauherr. Er kann einen Dritten nach § 4 BaustellV damit beauftragen, die betreffenden Pflichten in eigener Verantwortung zu übernehmen. Diese Übertragung der Bauherrenpflichten ist eine eigene Beauftragung und geht über den Auftrag zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination hinaus. [4]

Der Bauherr oder der beauftragte Dritte kann die Koordination bei entsprechender Eignung auch selbst übernehmen. Wird ein externer SiGeKo eingesetzt, gilt weiterhin: Die Bestellung eines SiGeKo entbindet den Bauherrn oder den beauftragten Dritten nicht von seiner Verantwortung. [1]

Beispiel: Die Hallensanierung richtig vorbereiten

Angenommen, ein Betreiber plant die Sanierung einer Industriehalle. Ein Bauunternehmen, ein Dachdecker und ein Elektroinstallateur sollen mit eigenen Beschäftigten tätig werden, teilweise gleichzeitig, teilweise nacheinander. Für das gesamte Vorhaben sind voraussichtlich 600 Personentage vorgesehen.

Für den Betreiber als Bauherrn ergeben sich daraus drei Pflichten:

  • SiGeKo bestellen. Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber werden auf derselben Baustelle tätig. Die zeitliche Abfolge der Unternehmen ändert daran nichts.
  • Vorankündigung übermitteln. Der geplante Umfang liegt über 500 Personentagen. Damit ist diese Pflicht bereits ausgelöst, unabhängig davon, wie viele Beschäftigte gleichzeitig vor Ort sind.
  • SiGePlan erstellen. Mehrere Arbeitgeber sind beteiligt und eine Vorankündigung ist erforderlich. Damit muss auch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt werden.

Der Betreiber bindet den SiGeKo bereits während der Planung der Ausführung ein. Gemeinsam benötigte Schutzmaßnahmen können so in Ausschreibung und Vergabe berücksichtigt werden. Einen ersten Vor-Ort-Termin vereinbaren beide passend zur Vorbereitung der Baustelleneinrichtung, um die Bedingungen der bestehenden Halle einzubeziehen.

Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle wird die Vorankündigung an die zuständige Behörde übermittelt. Vor der Einrichtung muss außerdem der SiGePlan fertig sein.

Für eine Phase mit parallelen Dach- und Installationsarbeiten vereinbaren Betreiber und SiGeKo beispielsweise wöchentliche Begehungen als Grundrhythmus. Folgen später klar getrennte Ausbauarbeiten mit weniger gegenseitigen Gefährdungen, prüfen sie eine Umstellung auf 14-tägige Termine. Zusätzliche Begehungen bei Änderungen bleiben Teil der Vereinbarung. So folgt die Betreuung dem tatsächlichen Bauablauf.

Wie Schildwall die Koordination in Planung und Ausführung übernimmt, erfahren Sie auf unserer Leistungsseite zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. [1]

    Baustellenverordnung, § 3. Bestellung, Verantwortung und Aufgaben der Koordinatoren in Planung und Ausführung. Originalquelle (öffnet in einem neuen Tab)

  2. [2]

    Baustellenverordnung, § 2. Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie Unterrichtung bei nur einem Arbeitgeber. Originalquelle (öffnet in einem neuen Tab)

  3. [3]

    Baustellenverordnung, Anhang II. Katalog der besonders gefährlichen Arbeiten als zusätzliche Voraussetzung für einen SiGePlan bei mehreren Arbeitgebern. Originalquelle (öffnet in einem neuen Tab)

  4. [4]

    Baustellenverordnung, § 4. Beauftragung eines Dritten mit der Wahrnehmung der Maßnahmen in eigener Verantwortung. Originalquelle (öffnet in einem neuen Tab)

  5. [5]

    RAB 30, Abschnitt 3, bereitgestellt von BG BAU. Aufgaben des Koordinators bei Planung und Ausführung, insbesondere Baustelleneinrichtung, Ausschreibung und Sicherheitsbegehungen. Originalquelle (öffnet in einem neuen Tab)

  6. [6]

    KomNet NRW, Dialog 16019, Stand 16. September 2024. Häufigkeit von Baustellenbegehungen, regelmäßige oder bedarfsbezogene Besuche und Bewertung des Einzelfalls. Originalquelle (öffnet in einem neuen Tab)

  7. [7]

    KomNet NRW, Dialog 6295, Stand 24. Juli 2025. Keine pauschale Anwesenheitsdauer; je nach Vorhaben kann ganztägige Betreuung erforderlich sein. Originalquelle (öffnet in einem neuen Tab)

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